Satzung der „Hallenser Wirtschaftsgespräche e.V." (Fassung vom 12.02.2023)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Organe

(1) Der Verein führt den Namen „Hallenser Wirtschaftsgespräche e.V.“. Er ist beim Amtsgericht Stendal unter VR 4757 eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Halle/Saale. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es, die Entwicklung und Sicherung einer freiheitlichen, sozialen und demokratischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung zu fördern.

(2) Zweck des Vereins ist es, die Kenntnisse der Unternehmen im Hinblick auf die wirtschaftlichen, politischen, sozialen und rechtlichen Entwicklungen, insbesondere in Europa und der Welt zu fördern und hierdurch einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbs- bzw. insbesondere der Exportfähigkeit und Innovationskraft der Hallenser Unternehmen zu leisten.

(3) Der Verein verfolgt den Zweck, das Verständnis und die Toleranz für die unterschiedlichen Aufgaben im Rahmen eines föderalen Systems zwischen den wichtigen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Akteuren parteiübergreifend zu fördern.

(4) Zweck des Vereins ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der in Halle/Saale ansässigen Unternehmen durch die Zusammenführung u.a. von Unternehmern, Geschäftsführern, Unternehmensberatern, Betriebsräten, Managern, Wissenschaftlern und leitenden Verwaltungsfachleuten zu fördern. Die Zusammenarbeit in ganz Sachsen-Anhalt und mit dem Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Berlin wird angestrebt.

(5) Die Förderung der Zwecke des Vereins geschieht insbesondere durch

a) Öffentlichkeitsarbeit, durch eigene Informationsveranstaltungen, Hallenser Standort- und Unternehmerforen, Seminare, Diskussionen, Publikationen, Informationsreisen im Hinblick auf eine vertiefte Kooperation der Hallenser Unternehmen mit anderen in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere solchen in den benachbarten Märkten Europas.

b) Hinwirken auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, gesetzgeberischen Körperschaften, öffentlicher Verwaltung, Wissenschaft und Sozialpartnern, Verbänden und Institutionen.

(6) Der Verein ist nicht an Weisungen anderer Organisationen oder Vereinigungen gebunden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied des Vereins können Unternehmen, Verbände und jede natürliche Person, Personengesellschaften und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und fördern wollen. Die Aufnahme wird mit Zusendung der Aufnahmebestätigung in Textform wirksam. Juristische Personen und Personengesellschaften können bei der Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Mitglied des Vereins auch von einem von ihnen benannten Bevollmächtigten, der als natürliche Person zu der juristischen Person oder Personengesellschaft in einem Gesellschafter- oder Anstellungsverhältnis steht, vertreten werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Zahlung eines Jahresbeitrages gebunden. (4) Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben.

(5) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres im Voraus fällig. Abweichend hiervon ist bei unterjährigem Beitritt (Beitritt nach dem 30. September des laufenden Jahres) nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

(6) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass juristische Personen und Personenvereinigungen einen höheren Beitrag als natürliche Personen zu zahlen haben.

(7) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und seine Beratung und Hilfestellung im Rahmen seiner Zielsetzung in Anspruch zu nehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann bis zum Ende des III. Quartals des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Ende des laufenden Kalenderjahres aus dem Verein austreten.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gelöscht werden, wenn es mehr als 12 Monate keine Vereinsbeiträge gezahlt hat oder wenn das Mitglied grob den Vereinszwecken zuwidergehandelt hat.

(4) Scheidet ein Mitglied aus den benannten Gründen aus, so kann es keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen stellen.

§ 5 Vereins- und Förderbeiträge

(1) Die Kosten des Vereins werden durch Beiträge seiner Mitglieder und durch Förderbeiträge gedeckt.

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von laufenden Beiträgen verpflichtet.

(3) Der Förderbeitrag entspricht mindestens der Höhe des Beitrages. Eine Kündigung des Förderbeitrages kann jederzeit erfolgen. Die Zahlung des Förderbeitrages schließt den Bezug von Stellungnahmen des Vereins und den Besuch von Veranstaltungen des Vereins ein.

§ 6 Organe und Gliederung des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. (2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, beratende Gremien zur Unterstützung seiner Arbeit zu bilden und hierfür Regelungen zu treffen.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand hat maximal 8 Mitglieder. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Aufteilung der Gegenstände der Geschäftsführung auf bestimmte Sachgebiete (Ressorts) beinhalten kann.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den so genannten engeren Vorstand. Der engere Vorstand des Vereins, im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Den Mitgliedern des engeren Vorstandes kann auf Antrag durch den Vorstand ein den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins angemessener Aufwendungsersatz gewährt werden.

(6) Der anderen Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte ehrenamtlich.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.

(8) Jedes Vorstandsmitglied kann sich in der Vorstandssitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonst geeigneter Weise unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, in der Sitzung anwesend oder vertreten sind, oder alle Mitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussfassung erklärt haben.

(11) Jedes Vorstandsmitglied hat jeweils eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

(12) Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem Wege einschließlich per E-Mail gefasst werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(13) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, kann der engere Vorstand im Wege der Selbstersetzung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes wählen. Dies gilt sowohl für Person wie auch Funktion des Ersatzmitglieds. Zulässig ist auch die Wahl eines ordentlichen Vereinsmitglieds, das bis dahin nicht Mitglied des Vorstands ist.

(14) Aufgaben des Vorstandes sind:

  Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten

  die Mitgliederversammlung einzuberufen

  dafür Sorge zu tragen, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung realisiert werden

  erster Ansprechpartner für die Entscheidungsträger in Politik, Wirtschaft,Wissenschaft, Kultur, Sport und Verwaltung

  alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zugewiesen sind

  Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Behörden verfügt oder verlangt werden, können vom Vorstand sofort vorgenommen werden, ohne dass es der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Jedoch ist diese darüber zu informieren.

 zwischen den Mitgliederversammlungen die Interessen des Vereins wahrzunehmen und die laufenden Aktivitäten zu koordinieren und hierüber Entscheidungen herbeizuführen.

(15) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

§ 8 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Er leitet die Geschäftsstelle des Vereins, die der Vorstand zur Führung der laufenden Geschäfte unterhält, und untersteht dem Vorsitzenden des Vorstandes. Weiteres regelt ein gesonderter Geschäftsführervertrag.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.

(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins.

(5) Die Mitglieder und Förderer sind schriftlich einzuladen. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Wahl des Vorstandes des Vereins alle fünf Jahre

b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr, d. Beschlüsse über die von einem Mitglied eingelegte Berufung gegen seinen Ausschluss, e. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.

(7) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, Email-Adresse oder Telefaxnummer gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Änderungs- und Ergänzungsanträge müssen spätestens eine Wochen vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eingehen.

(8) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften entsprechend.

(9) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst. Wahlen und, im Falle eines Vorstandsbeschlusses über einen entsprechenden Antrag, auch sonstige Beschlussfassungen werden geheim durchgeführt. Die Versammlung kann beschließen, mehrere Wahlen zusammen zu fassen. Satzungsänderungen können auch durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Bei Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(10) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keine der genannten Personen anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat ein Einsichtsrecht in das gefertigte Protokoll.

(11) Die Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung der Versammlung nicht öffentlich.

(12) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorstand zu erstellende Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Bei Auflösung des Vereins beschließt der Vorstand über den Empfänger.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, ist der Vorsitzende des Vorstandes alleinvertretungsberechtigter Liquidator.

§ 11 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat einberufen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(2) Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Beiratssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand kann den Beirat aus wichtigem Grund auflösen.

(3) Das Nähere der Beiratstätigkeit regelt eine Vereinbarung mit dem Vorstand.

§ 12 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.

(2) Die in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen eines Amtes, einer Funktion oder einer Person stehen für Frauen und Männer. Aus Gründen der Vereinfachung wird nur die männliche Form verwendet.

(3) Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaften Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, und zwar jeweils durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, die Satzung zur Behebung der Beanstandungen abzuändern und diese Änderungen entsprechend anzumelden.