(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.
(8) Jedes Vorstandsmitglied kann sich in der Vorstandssitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonst geeigneter Weise unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, in der Sitzung anwesend oder vertreten sind, oder alle Mitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussfassung erklärt haben.
(11) Jedes Vorstandsmitglied hat jeweils eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
(12) Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem Wege einschließlich per E-Mail gefasst werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(13) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, kann der engere Vorstand im Wege der Selbstersetzung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes wählen. Dies gilt sowohl für Person wie auch Funktion des Ersatzmitglieds. Zulässig ist auch die Wahl eines ordentlichen Vereinsmitglieds, das bis dahin nicht Mitglied des Vorstands ist.
(14) Aufgaben des Vorstandes sind:
Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten
die Mitgliederversammlung einzuberufen
dafür Sorge zu tragen, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung realisiert werden
erster Ansprechpartner für die Entscheidungsträger in Politik, Wirtschaft,Wissenschaft, Kultur, Sport und Verwaltung
alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zugewiesen sind
Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Behörden verfügt oder verlangt werden, können vom Vorstand sofort vorgenommen werden, ohne dass es der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Jedoch ist diese darüber zu informieren.