a) Öffentlichkeitsarbeit, durch eigene Informationsveranstaltungen, Hallenser Standort- und Unternehmerforen, Seminare, Diskussionen, Publikationen, Informationsreisen im Hinblick auf eine vertiefte Kooperation der Hallenser Unternehmen mit anderen in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere solchen in den benachbarten Märkten Europas.
b) Hinwirken auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, gesetzgeberischen Körperschaften, öffentlicher Verwaltung, Wissenschaft und Sozialpartnern, Verbänden und Institutionen.
(6) Der Verein ist nicht an Weisungen anderer Organisationen oder Vereinigungen gebunden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied des Vereins können Unternehmen, Verbände und jede natürliche Person, Personengesellschaften und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und fördern wollen. Die Aufnahme wird mit Zusendung der Aufnahmebestätigung in Textform wirksam. Juristische Personen und Personengesellschaften können bei der Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Mitglied des Vereins auch von einem von ihnen benannten Bevollmächtigten, der als natürliche Person zu der juristischen Person oder Personengesellschaft in einem Gesellschafter- oder Anstellungsverhältnis steht, vertreten werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Zahlung eines Jahresbeitrages gebunden. (4) Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben.
(5) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres im Voraus fällig. Abweichend hiervon ist bei unterjährigem Beitritt (Beitritt nach dem 30. September des laufenden Jahres) nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
(6) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass juristische Personen und Personenvereinigungen einen höheren Beitrag als natürliche Personen zu zahlen haben.
(7) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und seine Beratung und Hilfestellung im Rahmen seiner Zielsetzung in Anspruch zu nehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann bis zum Ende des III. Quartals des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Ende des laufenden Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.